2 der Anklageschrift) 11.4.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs liegt bei einem Deliktsbetrag von CHF 84'849.00 zwar nicht mehr im Bagatellbereich, jedoch handelt es sich in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei um keine aussergewöhnlich hohe Summe.