Das Gesamttatverschulden wiegt folglich noch leicht. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von ½, was zu einer Erhöhung der vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe um einen halben Monat auf 50½ Monate führt. 11.4 Asperation für die Geldwäscherei (Ziff. 2 der Anklageschrift) 11.4.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs.