16 Unter dem Punkt der Vermeidbarkeit kann erneut auf das in Ziff. III.11.1.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die infolge Drogenkonsums leicht eingeschränkte Vermeidbarkeit ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 11.3.3 Fazit Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt folglich noch leicht.