Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. 11.3.2 Subjektive Tatkomponenten Mit Blick auf die Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzuhalten, dass diese egoistischer Natur waren. Auch wenn der Handel zunächst primär die Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums sicherstellen sollte, diente er stetig zunehmend auch der Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. Ziff. III.11.1.2 hiervor). Diese Beweggründe wirken sich neutral aus.