Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte erwarb und veräusserte sodann rund zehn Gramm MDMA an verschiedene Abnehmer. Mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» erscheint hierfür ein Einstiegsstrafmass von einem Monat angemessen. Zur Verwerflichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts kann grundsätzlich auf das in Ziff. III.11.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Verkauf einer weiteren Droge zeigt die damalige Bereitschaft des Beschuldigten, jegliche Art von Drogen zu verkaufen, sofern eine Nachfrage dafür bestand. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten.