und Z. 177 ff.). Diese Beweggründe wirken sich neutral aus. Betreffend die Vermeidbarkeit kann auf das in Ziff. III.11.1.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die infolge Drogenkonsums leicht eingeschränkte Vermeidbarkeit ist mit einer Reduktion von zwei Monaten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 11.2.3 Fazit Im Ergebnis bleibt es bei der als Ausgangsstrafe festgesetzten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens noch leicht.