15 11.2.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzuhalten, dass diese egoistischer Natur waren. Auch wenn der Handel zunächst primär die Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums sicherstellen sollte, diente er stetig zunehmend auch der Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. hierzu pag. 725 f., Z. 420 und Z. 432 ff.; pag. 1186, Z. 169 ff. und Z. 177 ff.).