Der Deliktszeitraum ist jedoch kürzer als beim Handel mit Kokain. Insgesamt ist auch betreffend den Handel mit Cannabis die Verwerflichkeit des Handelns resp. die Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts leicht verschuldenserhöhend zu gewichten und erscheint eine Erhöhung des Einstiegsstrafmasses um zwei Monate als angemessen.