Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es bei einer kleinen Menge von 24.5 Gramm Cannabis lediglich beim Anstaltentreffen blieb, ein Einstiegsstrafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Zur Verwerflichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts kann grundsätzlich auf das in Ziff. III.11.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Deliktszeitraum ist jedoch kürzer als beim Handel mit Kokain.