1305) sowie einen Umsatz von CHF 102'411.50 (2'390 Gramm x CHF 42.85). In Bezug auf den Umsatz hat der Beschuldigte die Qualifikation nur knapp erreicht, was für sich alleine betrachtet einer Ausgangsstrafe von 12 Monaten entspräche. Dies liesse aber unberücksichtigt, dass er einen hohen Gewinn erzielte und er diesbezüglich die Qualifikation um das Vierfache überschritt. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es bei einer kleinen Menge von 24.5 Gramm Cannabis lediglich beim Anstaltentreffen blieb, ein Einstiegsstrafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.