Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens mithin noch leicht. 11.2 Asperation für die gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 der Anklageschrift) 11.2.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Der Beschuldigte handelte insgesamt mit 2'414.5 Gramm Cannabis, wobei es betreffend 24.5 Gramm beim Anstaltentreffen zur Veräusserung blieb. Er erzielte hierbei einen Gewinn von CHF 40'259.00 (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1305) sowie einen Umsatz von CHF 102'411.50 (2'390 Gramm x CHF 42.85).