Nichts desto trotz dürfte die Vermeidbarkeit aufgrund des Eigenkonsums leichtgradig vermindert gewesen sein, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich unter diesem Punkt ein Abzug von acht Monaten. 11.1.3 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten erscheint eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens mithin noch leicht.