Zugleich war er jedoch in der Lage, auf eigene Initiative und Rechnung einen semi-professionellen Drogenhandel zu betreiben, was Planung, Organisation und Zuverlässigkeit erfordert. Zudem betrieb er den Drogenhandel zunehmend auch zur Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils. Es ist damit noch von keiner Suchtmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BemtG auszugehen. Nichts desto trotz dürfte die Vermeidbarkeit aufgrund des Eigenkonsums leichtgradig vermindert gewesen sein, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.