14 vgl. auch Urteil des BGer 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E 2.2). Vorliegend konsumierte der Beschuldigte im Deliktszeitraum zwar eine grössere Menge an Betäubungsmitteln (insbesondere Cannabis) und sagte konstant aus, die Delikte primär zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen zu haben. Zugleich war er jedoch in der Lage, auf eigene Initiative und Rechnung einen semi-professionellen Drogenhandel zu betreiben, was Planung, Organisation und Zuverlässigkeit erfordert.