19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss geradezu abhängig sein und nicht nur gelegentlich selbst Betäubungsmittel konsumieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen;