und Z. 177 ff.). Da auch der «Beschaffungskriminalität» ein finanzieller Beweggrund zugrunde liegt und eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit bei der Frage der Vermeidbarkeit zu berücksichtigen ist, wiegen die Beweggründe des Beschuldigten insgesamt neutral. Beim Kriterium der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner deliktischen Tätigkeit selbst Drogen konsumierte. Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit.