der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Erhöhung des Einstiegsstrafmasses um acht Monate auf 51 Monate. 11.1.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Die Tätigkeit diente zwar zunächst primär der Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums zunehmend jedoch auch der Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. hierzu pag. 725 f., Z. 420 und Z. 432 ff.; pag. 1186, Z. 169 ff. und Z. 177 ff.).