Der Beschuldigte hörte nicht von sich aus mit dem Handel von Kokain auf, sondern erst, als er verhaftet wurde, was ebenfalls neutral zu werten ist. Leicht verschuldensmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich einer relativ kleinen Menge von 4.3 Gramm reinen Kokains beim Anstaltentreffen zur Veräusserung blieb. Insgesamt rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Erhöhung des Einstiegsstrafmasses um acht Monate auf 51 Monate.