19 Abs. 2 lit. c BetmG (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1305), was ebenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Als neutral wertet die Kammer den Umstand, dass der Beschuldigte auf eigene Rechnung und auf eigene Initiative hin handelte und nicht in eine kriminelle Organisation eingebunden war. Der Beschuldigte hörte nicht von sich aus mit dem Handel von Kokain auf, sondern erst, als er verhaftet wurde, was ebenfalls neutral zu werten ist.