Er verkaufte es unter anderem über diverse Social-Media- Kanäle sowie im Ausgang und erreichte hierdurch eine Vielzahl von Abnehmerinnen und Abnehmer (vgl. pag. 308 f.; pag. 723, Z. 339 f.; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1303); er handelte semiprofessionell und bot die Drogen unter anderem mittels sog. «Menu’s» an (vgl. hierzu pag. 206 ff.). Diese Umstände wirken sich jeweils verschuldenserhöhend aus. Mit dem Handel von Kokain erfüllte der Beschuldigte nicht nur die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern auch die gewerbsmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit.