13 Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte das Kokain über einen längeren Zeitraum von rund 21 Monaten verkauft hat (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1312). Er verkaufte es unter anderem über diverse Social-Media- Kanäle sowie im Ausgang und erreichte hierdurch eine Vielzahl von Abnehmerinnen und Abnehmer (vgl. pag.