Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation somit um rund das 46-fache überschritten wurde (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1312). Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die «Tabelle Hansjakob» ein Einstiegsstrafmass von 43 Monaten als angemessen.