Unter dem Titel der Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut durch den Erwerb und die Veräusserung von 829 Gramm reinen Kokains sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 4.3 Gramm reinen Kokains erheblich beeinträchtigt hat. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird bei Kokain bereits ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation somit um rund das 46-fache überschritten wurde (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.