als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des BGer 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Unter dem Titel der Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut durch den Erwerb und die Veräusserung von 829 Gramm reinen Kokains sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 4.3 Gramm reinen Kokains erheblich beeinträchtigt hat.