Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels, die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenrings und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.). Die Kammer zieht praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe