Mit einer abstrakten Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Ziff. III.9. hiervor) bildet die mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG die schwerste Straftat; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Alsdann sind für die weiteren Schuldsprüche ebenfalls einzelweise Freiheitsstrafen festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren.