Im Vollzug zeigte er sich von den ausgesprochenen Sanktionen ebenfalls wenig beeindruckt. Mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe zudem voraussichtlich nicht vollzogen werden. Damit ist für den Schulspruch wegen Geldwäscherei und wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit einer abstrakten Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Ziff.