1604, Z. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig und im Ergebnis auch nicht einbringlich. Insbesondere aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erscheint bei den Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt. So hat sich der Beschuldigte von den bis anhin (bedingt) ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken lassen und weiter delinquiert. Er konsumiert gemäss eigenen Angaben nach wie vor Cannabis und ist somit nicht komplett drogenfrei. Im Vollzug zeigte er sich von den ausgesprochenen Sanktionen ebenfalls wenig beeindruckt.