Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Fraglich erscheint der Vollzug der Geldstrafe bei Verurteilten, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen, die nicht arbeitsfähig sind oder die gemeinnützige Arbeit von vornherein ablehnen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 41 StGB). 10.3 Erwägungen der Kammer Dem Strafregisterauszug vom 13. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte trotz seines jungen Alters bereits mehrfach vorbestraft ist.