Die Vorinstanz erkannte auch bei den Schuldsprüchen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei auf eine Freiheitsstrafe. Sie begründete die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe infolge der Inhaftierung sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könne (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1310). 10.2 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von