10. Strafart und schwerste Straftat 10.1 Ausgangslage Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG sieht das Gesetz einzig eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafart vor. Bei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG kommt hingegen sowohl die Strafart der Geldals auch der Freiheitsstrafe in Betracht. Gleiches gilt für die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.