19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG: Übertretungsbusse; - Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat, ist die bisher in Art. 19 Abs. 2 aBetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen.