Die Strafdrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafrecht wie folgt: - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.