Das MDMA verkaufte der Beschuldigte zwar im gleichen Zeitraum, wie das Kokain (pag. 1201). Diese Droge veräusserte er jedoch erst, als er konkret danach gefragt wurde (vgl. hierzu pag. 724, Z. 385 f.). Der Zeitpunkt des Entschlusses, zusätzlich mit MDMA zu handeln, fällt somit ebenfalls nicht mit demjenigen zusammen, als er sich dazu entschloss, mit Kokain zu handeln. Er fasste somit auch bezüglich des Verkaufs von MDMA einen eigenständigen, neuen Willensentschluss. Die Handelstätigkeit des Beschuldigten beruht somit nicht auf einem generellen Vorsatz bezüglich der drei Drogenarten.