Dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit der Veräusserung von Kokain am 1. April 2020 begann. Mit der Veräusserung von Marihuana begann er hingegen erst am 2. Februar 2021 und damit rund zehn Monate später. Der Handel mit Kokain und Marihuana startete somit nicht zur gleichen Zeit. Dies zeigt, dass der Beschuldigte zwei eigenständige Tatentschlüsse fasste und er sich mithin erst im Februar 2021 dazu entschloss, nun auch mit Marihuana zu handeln. Das MDMA verkaufte der Beschuldigte zwar im gleichen Zeitraum, wie das Kokain (pag.