1.2 und Ziff. 1.5 der AKS) und mit MDMA (Ziff. 1.3 der AKS) auf einem einheitlichen Willensakt beruht. Dies ist – wie in Ziff. III.8.1 hiervor dargelegt – insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handlungstätigkeit nachgegangen sein sollte. Fasste der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die verschiedenen Drogen jeweils einen neuen Tatentschluss, so liegt eine Handlungsmehrheit vor. Dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mit der Veräusserung von Kokain am 1. April 2020 begann.