Für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wird deshalb grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Soweit sich mit Blick auf den Sanktionenpunkt Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen. III. Strafzumessung 6. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (ab S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1308 ff.). Darauf kann verwiesen werden.