II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, sowie wegen Geldwäscherei sind zufolge der auf den Sanktionenpunkt und die Landesverweisung beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wird deshalb grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen.