II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die beiden Widerrufsverfahren (Ziff. III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend die Beschlagnahmungen (Ziff. IV.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.