7 Zufolge der Beschränkung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einzig die Strafzumessung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Landesverweisung inkl. allfälliger Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff.