1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).