4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sie die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz).