A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 2. hiervor und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 282 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 175 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;