Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 21. September 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1346). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 16. Mai 2024 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 1601 ff.).