und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19 Abs. 1 – 3, Art. 19a BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft von 282 Tagen wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13.01.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2 Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.