Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Urteil Postfach SK 23 392-394 MAJ 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 29. Juni 2023 (PEN 22 827/828/870) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 29. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 1200 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 01.01.2020 bis 28.06.2020 durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy (AKS Ziff. 1.6); wird aufgrund Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und ge- werbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022 in Biel, C.________ (Adresse) und anderswo, namentlich begangen 1.1 in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022, durch Veräusserung von 911 Gramm (Ziff. 1.1 AKS) und Anstalten treffen zur Veräusserung von 4.7 Gramm (AKS Ziff. 1.4) Kokainge- misch (Annahme Reinheitsgrad 91%, Cocain Hydrochlorid), mengenmässig und ge- werbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 50'600.00; insgesamt um- gesetzt mindestens 829 Gramm reines Kokain); 1.2 in der Zeit von 02.02.2021 bis 04.01.2022, durch Veräusserung (mindestens 2'390 Gramm, AKS Ziff. 1.2), gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 40'259.00) und Anstalten treffen zur Veräusserung (24.5 Gramm, AKS Ziff. 1.5) von Marihuana; 1.3 in der Zeit von April 2020 bis 04.01.2022, durch Erwerb und Veräusserung von MDMA (rund 10 Gramm; AKS Ziff. 1.3); 1.4 in der Zeit von 29.06.2020 bis 04.01.2022, durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ec- stasy (AKS Ziff. 1.6); 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022 in Biel und anderswo (Deliktssumme: mind. CHF 84'849.00; AKS Ziff. 2); und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19 Abs. 1 – 3, Art. 19a BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft von 282 Tagen wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13.01.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2 Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'100.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15'928.50, insgesamt bestimmt auf CHF 28'028.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13'148.30). [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.05.2019 (BJS 17 22253) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10.11.2021 (BJS 21 12986) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'967.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'912.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB): - Behältnis mit weissen Pulveranhaftungen und 1 kleiner Löffel (HD-Nr. 2) - 2 Glasbehältnisse «XANAX+, leer (HD-Nr. 9) - Diverse Minigrip, Behältnisse usw., leer (HD Nr. 10) - Diverse Raucherutensilien (HD-Nr. 11) - Diverse Minigrip (HR-Nr. 12) - Minigrip mit weissen Pulverrückständen (HD-Nr. 13) - Postverpackung aus E.________ (HD-Nr. 14) - 1 Löffel mit Rückständen (HD-Nr. 15) - Coop Plastiksack (HD-Nr. 16) - Grosses Minigrip «Jungle Boys» (HD-Nr. 17) - Plastik für Fallschirmchen (HD-Nr. 19) 3 - 1 Kartonbox aus D.________ (HD-Nr. 20) - 2 Feinwagen (HD-Nr. 22) - 1 Marihuanamühle (HD-Nr. 24) 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 2 Cornercards (X________ (Nummer) und Y________ (Nummer)) (HD-Nr. 21) - 1 Mobiltelefon iPhone 11 (IMEI Z________ (Nummer)) 4. Die Beträge von CHF 6'020.00 sowie Euro 100.00 werden eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 7. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 4. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1213). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 22. August 2023 (pag. 1280 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsführerin) form- und fristgerecht die Berufung beschränkt auf die Strafzumessung sowie die Nichtanord- nung der Landesverweisung (pag. 1341 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 21. September 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1346). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 16. Mai 2024 vor der 2. Strafkam- mer statt (pag. 1601 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2024 resp. 13. Mai 2024 [pag. 1581 ff. und pag. 1575 ff.]) so- wie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 10. Mai 2024 [pag. 1589 ff.]) eingeholt. Beim Staatssekretariat für Migra- tion (nachfolgend: SEM) und bei den Einwohner- und Spezialdiensten (ESD) der Stadt Biel wurden sodann aktualisierte Berichte im Hinblick auf die Prüfung der straf- rechtlichen Landesverweisung (datierend vom 26. März 2024 resp. 3. April 2024 [pag. 1372 f. und pag. 1375 f.]) eingeholt. Weiter wurden dem SEM und den ESD Ergänzungsfragen unterbreitet, die mit Schreiben vom 15. Mai 2024 resp. 16. April 2024 beantwortet wurden (pag. 1385 ff. und pag. 1593 ff.). Sodann wurden die Akten BJS 23 24064 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ediert und den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2024 je eine Kopie des betreffenden An- zeigerapports zugestellt (pag. 1563 ff.). 4 Seitens der Verteidigung wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2024 ein Praktikumsver- trag des Beschuldigten vom 15. März 2024 zu den Akten gereicht (pag. 1578 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1603 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 1623 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 1. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in der Zeit von 01.01.2020 bis 28.06.2020 durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung, eingestellt wurde; B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022 in Biel, C.________(Adresse) und anderswo, namentlich begangen 1.1 in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022, durch Veräusserung von 911 Gramm und Anstalten treffen zur Veräusserung von 4.7 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 91 %, Cocain Hydrochlorid), mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 50'600.00; insgesamt umgesetzt mindestens 829 Gramm reines Kokain); 1.2 in der Zeit von 02.02.2021 bis 04.01.2022, durch Veräusserung (mindestens 2'390 Gramm), ge- werbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 40'259.00) und Anstalten treffen zur Veräusserung (24.5 Gramm) von Marihuana; 1.3 in der Zeit von April 2020 bis 04.01.2022, durch Erwerb und Veräusserung von MDMA (rund 10 Gramm); 1.4 in der Zeit von 29.06.2020 bis 04.01.2022 durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy; 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022 in Biel und anderswo (Deliktssumme: mind. CHF 84'849.00; AKS Ziff. 2); C. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten verurteilt wurde. 5 D. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.05.2019 (BJS 17 22253) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen worden ist. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10.11.2021 (BJS 21 12986) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug nicht widerrufen worden ist. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wor- den sind. E. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung einge- zogen (Art. 69 StGB): - Behältnis mit weissen Pulveranhaftungen und 1 kleiner Löffel (HD-Nr. 2) - 2 Glasbehältnisse «XANAX+, leer (HD-Nr. 9) - Diverse Minigrip, Behältnisse usw., leer (HD Nr. 10) - Diverse Raucherutensilien (HD-Nr. 11) - Diverse Minigrip (HR-Nr. 12) - Minigrip mit weissen Pulverrückständen (HD-Nr. 13) - Postverpackung aus E.________ (HD-Nr. 14) - 1 Löffel mit Rückständen (HD-Nr. 15) - Coop Plastiksack (HD-Nr. 16) - Grosses Minigrip «Jungle Boys» (HD-Nr. 17) - Plastik für Fallschirmchen (HD-Nr. 19) - 1 Kartonbox aus D.________ (HD-Nr. 20) - 2 Feinwagen (HD-Nr. 22) - 1 Marihuanamühle (HD-Nr. 24) 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 2 Cornercards (X________ (Nummer) und Y________ (Nummer)) (HD-Nr. 21) - 1 Mobiltelefon iPhone 11 (IMEI Z________ (Nummer)) 3. Die Beträge von CHF 6'020.00 sowie Euro 100.00 werden eingezogen (Art. 70 StGB). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 2. hiervor und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 282 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 175 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sie die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4.2 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1626 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2023 hinsichtlich der gesamten Ziff. I (Einstellung), der Ziff. II soweit den Schuldpunkt betreffend, der Ziff. II soweit Nr. 3 betreffend, der gesamten Ziff. III (Widerruf) und der gesamten Ziff. IV (amtliche Entschädigung) sowie der weiteren Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei gestützt auf die rechtkräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 282 Tage ist in vollem Umfang anzurechnen und festzustellen, dass die Strafe am 13.10.2022 vorzeitig angetreten wurde. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 7 Zufolge der Beschränkung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kam- mer einzig die Strafzumessung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Landesverweisung inkl. allfälliger Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem SIS (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.5. und IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Abgesehen von den ge- nannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 29. Juni 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft namentlich die Einstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die beiden Widerrufsverfahren (Ziff. III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend die Be- schlagnahmungen (Ziff. IV.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, sowie wegen Geldwäscherei sind zufolge der auf den Sanktionenpunkt und die Landesverweisung beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung wird deshalb grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Soweit sich mit Blick auf den Sanktionenpunkt Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stel- len der nachfolgenden Erwägungen. III. Strafzumessung 6. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben (ab S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1308 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 7. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Der Beschuldigte beging sämtliche Straftaten nach 2018 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist somit integral das neue Sanktionenrecht. 8 8. Zur Handlungseinheit und -mehrheit im Besonderen 8.1 Theoretische Grundlagen Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Für die eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar Betäu- bungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 879 zu Art. 19; SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 193 zu Art. 19). Handlungseinheit wird allgemein an- genommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objek- tiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- scheinen. Eine solche Konstellation liegt namentlich vor, wenn jemand einer von ei- nem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Hinge- gen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 193 ff. zu Art. 19). 8.2 Erwägungen der Kammer Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Handelstätigkeit des Beschuldigten mit Kokain (Ziff. 1 und Ziff. 1.4 der Anklageschrift [AKS]), mit Marihuana (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 der AKS) und mit MDMA (Ziff. 1.3 der AKS) auf einem einheitlichen Willens- akt beruht. Dies ist – wie in Ziff. III.8.1 hiervor dargelegt – insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauer- haften Handlungstätigkeit nachgegangen sein sollte. Fasste der Beschuldigte hinge- gen in Bezug auf die verschiedenen Drogen jeweils einen neuen Tatentschluss, so liegt eine Handlungsmehrheit vor. Dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kann entnommen werden, dass der Beschul- digte mit der Veräusserung von Kokain am 1. April 2020 begann. Mit der Veräusse- rung von Marihuana begann er hingegen erst am 2. Februar 2021 und damit rund zehn Monate später. Der Handel mit Kokain und Marihuana startete somit nicht zur gleichen Zeit. Dies zeigt, dass der Beschuldigte zwei eigenständige Tatentschlüsse fasste und er sich mithin erst im Februar 2021 dazu entschloss, nun auch mit Mari- huana zu handeln. Das MDMA verkaufte der Beschuldigte zwar im gleichen Zeitraum, wie das Kokain (pag. 1201). Diese Droge veräusserte er jedoch erst, als er konkret danach gefragt wurde (vgl. hierzu pag. 724, Z. 385 f.). Der Zeitpunkt des Entschlusses, zusätzlich mit MDMA zu handeln, fällt somit ebenfalls nicht mit demjenigen zusammen, als er sich dazu entschloss, mit Kokain zu handeln. Er fasste somit auch bezüglich des Verkaufs von MDMA einen eigenständigen, neuen Willensentschluss. Die Handelstätigkeit des Beschuldigten beruht somit nicht auf einem generellen Vor- satz bezüglich der drei Drogenarten. Es liegt in der Konsequenz eine Handlungs- mehrheit bezüglich des Verkaufs von Kokain, Marihuana und MDMA vor. 9 9. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, schuldig ge- macht. Die Strafdrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im De- liktszeitpunkt geltenden Strafrecht wie folgt: - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbun- den werden kann; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG: Übertretungsbusse; - Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat, ist die bis- her in Art. 19 Abs. 2 aBetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall keine solche ergänzende Geldstrafe aufdrängt, erweist sich der seit 1. Juli 2023 geltende Art. 19 Abs. 2 BetmG konkret nicht als milder. Es ist damit der im Tatzeitpunkt geltende Art. 19 Abs. 2 aBetmG anzuwenden. 10. Strafart und schwerste Straftat 10.1 Ausgangslage Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG sieht das Gesetz einzig eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafart vor. Bei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG kommt hingegen sowohl die Strafart der Geld- als auch der Freiheitsstrafe in Betracht. Gleiches gilt für die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Es ist deshalb bei den Schuldsprüchen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei darüber zu befinden, ob hier- für ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Vorinstanz erkannte auch bei den Schuldsprüchen wegen einfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei auf eine Frei- heitsstrafe. Sie begründete die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe infolge der Inhaftierung sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschul- digten voraussichtlich nicht vollzogen werden könne (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1310). 10.2 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von 10 der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Frei- heitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 47 StGB, d.h. nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht hat dabei neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen. Bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen ist im Re- gelfall jene zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamts- trafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleich- zeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteile des BGer 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Mit dem Hinzufügen des Wortes «voraussichtlich» hat der Gesetzgeber die Anforde- rungen an die Prognose der Nichtleistung der Geldstrafe herabgesetzt (TRECH- SEL/KELLER, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 41 StGB). Die Abschät- zung, ob eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, erfordert eine Vollstreckungsprognose, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Vollzugschancen primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen sind. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungspro- gnose sind mithin restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Fraglich erscheint der Vollzug der Geldstrafe bei Verurteilten, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen, die nicht arbeitsfähig sind oder die gemeinnützige Arbeit von vornherein ablehnen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 41 StGB). 10.3 Erwägungen der Kammer Dem Strafregisterauszug vom 13. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte trotz seines jungen Alters bereits mehrfach vorbestraft ist. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Januar 2016 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt. Rund drei Jahre später erfolgte die nächste Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Dieses Mal wegen 11 Raufhandels, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Tätlichkeiten. Im November 2021 erfolgte die bis anhin letzte rechtskräftige Verurteilung. Der Be- schuldigte machte sich gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 10. November 2021 diverser Delikte gegen das Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01) schuldig und wurde mit einer weiteren bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 sanktioniert (pag. 1581 ff.). Sodann ist dem Vollzugsbericht vom 6. Juni 2023 zu entnehmen, dass der Beschul- digte zwischen dem 24. November 2022 und dem 18. April 2023 weiterhin Drogen konsumierte, woraus fünf Sanktionen resultierten. Hinzu kommen weitere drei Sank- tionen aus anderen Gründen (pag. 1127). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Frage, ob er weiterhin Drogen konsumiere, zu Protokoll, er würde noch in ganz kleinen Mengen Marihuana konsumieren, da er ansonsten Schlafprobleme habe. Sonst sei er komplett drogenfrei (pag. 1605, Z. 26 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 1. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte eine offene Betreibung im Betrag von CHF 377.90 sowie nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von CHF 24'517.45 hat (pag. 1576). Er ist damit erheblich verschuldet. Gemäss eigenen Aussagen konnte er seit seiner Entlassung aus der Haft noch keine Verlustscheine tilgen (pag. 1605, Z. 23 f.). Den oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten ist weiter zu entnehmen, dass er aktuell im Unterneh- men seines Bruders mitarbeitet. Er verdient hierbei noch kein Geld und weiss nicht, wie hoch der Lohn per 1. Juli 2024 sein wird (pag. 1604, Z. 25 ff.). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig und im Ergebnis auch nicht einbringlich. Insbesondere aus spezialprä- ventiven Gesichtspunkten erscheint bei den Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt. So hat sich der Beschuldigte von den bis anhin (bedingt) ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken lassen und weiter delinquiert. Er konsumiert gemäss eigenen Angaben nach wie vor Cannabis und ist somit nicht komplett drogenfrei. Im Vollzug zeigte er sich von den ausgesprochenen Sanktionen ebenfalls wenig beeindruckt. Mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe zudem voraus- sichtlich nicht vollzogen werden. Damit ist für den Schulspruch wegen Geldwäscherei und wegen einfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen und eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit einer abstrakten Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (vgl. Ziff. III.9. hiervor) bildet die mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aBetmG die schwerste Straftat; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Alsdann sind für die weiteren Schuldsprüche ebenfalls einzelweise Freiheitsstrafen festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. 12 Betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG kommt einzig eine Übertretungsbusse in Frage (vgl. Ziff. III.9. hiervor). Diese ist kumulativ zur Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen. 11. Gesamtfreiheitsstrafe 11.1 Einsatzstrafe für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.1 und 1.4 der Anklageschrift) 11.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsver- bots zwar insoweit nicht straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels, die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenrings und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.). Die Kammer zieht praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so er- mittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Um- stände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelan- gen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des BGer 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Unter dem Titel der Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut durch den Erwerb und die Veräusserung von 829 Gramm reinen Kokains sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von 4.3 Gramm reinen Kokains erheblich beeinträchtigt hat. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird bei Kokain bereits ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die Schwelle zur mengenmässigen Qualifikation somit um rund das 46-fache überschritten wurde (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1312). Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in An- lehnung an die «Tabelle Hansjakob» ein Einstiegsstrafmass von 43 Monaten als an- gemessen. 13 Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte das Kokain über einen längeren Zeitraum von rund 21 Monaten verkauft hat (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1312). Er verkaufte es unter anderem über diverse Social-Media- Kanäle sowie im Ausgang und erreichte hierdurch eine Vielzahl von Abnehmerinnen und Abnehmer (vgl. pag. 308 f.; pag. 723, Z. 339 f.; S. 24 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1303); er handelte semiprofessionell und bot die Drogen unter anderem mittels sog. «Menu’s» an (vgl. hierzu pag. 206 ff.). Diese Umstände wirken sich jeweils verschuldenserhöhend aus. Mit dem Handel von Kokain erfüllte der Be- schuldigte nicht nur die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern auch die gewerbsmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1305), was eben- falls verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Als neutral wertet die Kammer den Um- stand, dass der Beschuldigte auf eigene Rechnung und auf eigene Initiative hin han- delte und nicht in eine kriminelle Organisation eingebunden war. Der Beschuldigte hörte nicht von sich aus mit dem Handel von Kokain auf, sondern erst, als er verhaftet wurde, was ebenfalls neutral zu werten ist. Leicht verschuldensmindernd ist schliess- lich zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich einer relativ kleinen Menge von 4.3 Gramm reinen Kokains beim Anstaltentreffen zur Veräusserung blieb. Insgesamt rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer unter dem Titel der Verwerf- lichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts eine Erhöhung des Einstiegsstrafmasses um acht Mo- nate auf 51 Monate. 11.1.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Die Tätigkeit diente zwar zunächst primär der Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums zunehmend jedoch auch der Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. hierzu pag. 725 f., Z. 420 und Z. 432 ff.; pag. 1186, Z. 169 ff. und Z. 177 ff.). Da auch der «Beschaffungskriminalität» ein finanzieller Beweggrund zugrunde liegt und eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit bei der Frage der Vermeidbarkeit zu berück- sichtigen ist, wiegen die Beweggründe des Beschuldigten insgesamt neutral. Beim Kriterium der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner deliktischen Tätigkeit selbst Drogen konsumierte. Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss ge- radezu abhängig sein und nicht nur gelegentlich selbst Betäubungsmittel konsumie- ren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen; 14 vgl. auch Urteil des BGer 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E 2.2). Vorliegend konsu- mierte der Beschuldigte im Deliktszeitraum zwar eine grössere Menge an Betäu- bungsmitteln (insbesondere Cannabis) und sagte konstant aus, die Delikte primär zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen zu haben. Zugleich war er jedoch in der Lage, auf eigene Initiative und Rechnung einen semi-professionellen Drogen- handel zu betreiben, was Planung, Organisation und Zuverlässigkeit erfordert. Zu- dem betrieb er den Drogenhandel zunehmend auch zur Finanzierung seines über- schwänglichen Lebensstils. Es ist damit noch von keiner Suchtmittelabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BemtG auszugehen. Nichts desto trotz dürfte die Ver- meidbarkeit aufgrund des Eigenkonsums leichtgradig vermindert gewesen sein, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich unter diesem Punkt ein Abzug von acht Monaten. 11.1.3 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten erscheint eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens mithin noch leicht. 11.2 Asperation für die gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 der Anklageschrift) 11.2.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Der Beschuldigte handelte insgesamt mit 2'414.5 Gramm Cannabis, wobei es be- treffend 24.5 Gramm beim Anstaltentreffen zur Veräusserung blieb. Er erzielte hier- bei einen Gewinn von CHF 40'259.00 (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1305) sowie einen Umsatz von CHF 102'411.50 (2'390 Gramm x CHF 42.85). In Bezug auf den Umsatz hat der Beschuldigte die Qualifikation nur knapp erreicht, was für sich alleine betrachtet einer Ausgangsstrafe von 12 Monaten entspräche. Dies liesse aber unberücksichtigt, dass er einen hohen Gewinn erzielte und er diesbezüglich die Qualifikation um das Vierfache überschritt. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es bei einer klei- nen Menge von 24.5 Gramm Cannabis lediglich beim Anstaltentreffen blieb, ein Ein- stiegsstrafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Zur Verwerflichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts kann grundsätzlich auf das in Ziff. III.11.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Deliktszeitraum ist jedoch kürzer als beim Handel mit Kokain. Insgesamt ist auch betreffend den Handel mit Cannabis die Ver- werflichkeit des Handelns resp. die Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts leicht verschuldenserhöhend zu gewichten und er- scheint eine Erhöhung des Einstiegsstrafmasses um zwei Monate als angemessen. 15 11.2.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzuhalten, dass diese egoistischer Natur waren. Auch wenn der Handel zunächst primär die Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums sicherstellen sollte, diente er stetig zunehmend auch der Fi- nanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. hierzu pag. 725 f., Z. 420 und Z. 432 ff.; pag. 1186, Z. 169 ff. und Z. 177 ff.). Diese Beweggründe wirken sich neutral aus. Betreffend die Vermeidbarkeit kann auf das in Ziff. III.11.1.2 hiervor Gesagte verwie- sen werden. Die infolge Drogenkonsums leicht eingeschränkte Vermeidbarkeit ist mit einer Reduktion von zwei Monaten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 11.2.3 Fazit Im Ergebnis bleibt es bei der als Ausgangsstrafe festgesetzten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrah- mens noch leicht. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs recht- fertigt sich ein Asperationsfaktor von ½. Demnach werden sieben Monate zur hiervor bestimmten Einsatzstrafe von 43 Monaten asperiert. Damit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten. 11.3 Asperation für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3 der Anklageschrift) 11.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte erwarb und veräusserte sodann rund zehn Gramm MDMA an ver- schiedene Abnehmer. Mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» erscheint hierfür ein Einstiegsstrafmass von einem Monat angemessen. Zur Verwerflichkeit des Handelns resp. der Art und Weise der Herbeiführung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts kann grundsätzlich auf das in Ziff. III.11.1.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Der Verkauf einer weiteren Droge zeigt die da- malige Bereitschaft des Beschuldigten, jegliche Art von Drogen zu verkaufen, sofern eine Nachfrage dafür bestand. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. 11.3.2 Subjektive Tatkomponenten Mit Blick auf die Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzuhalten, dass diese egoistischer Natur waren. Auch wenn der Handel zunächst primär die Deckung und Finanzierung des eigenen Konsums sicherstellen sollte, diente er stetig zunehmend auch der Fi- nanzierung seines überschwänglichen Lebensstils (vgl. Ziff. III.11.1.2 hiervor). Diese Beweggründe wirken sich neutral aus. 16 Unter dem Punkt der Vermeidbarkeit kann erneut auf das in Ziff. III.11.1.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die infolge Drogenkonsums leicht eingeschränkte Ver- meidbarkeit ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 11.3.3 Fazit Im Ergebnis erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt folglich noch leicht. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs recht- fertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von ½, was zu einer Erhöhung der vor- läufigen Gesamtfreiheitsstrafe um einen halben Monat auf 50½ Monate führt. 11.4 Asperation für die Geldwäscherei (Ziff. 2 der Anklageschrift) 11.4.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt primär die Strafrechtspflege in der Durch- setzung des staatlichen Einziehungsanspruchs. Das Ausmass des verschuldeten Er- folgs liegt bei einem Deliktsbetrag von CHF 84'849.00 zwar nicht mehr im Bagatell- bereich, jedoch handelt es sich in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei um keine aussergewöhnlich hohe Summe. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte die aus dem Drogenhandel stammenden finanziellen Mittel während mehr als 21 Monaten für seine Alltagsbedürfnisse, zur Deckung seines Eigenkonsums und zu- nehmend auch zur Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils einsetzte. Während der längere Deliktszeitraum sich verschuldenserhöhend auswirkt, sind die weiteren Tatumstände neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ging weder beson- ders raffiniert noch professionell vor und verbrauchte schlicht das Geld. Das objek- tive Tatverschulden wiegt damit noch leicht. 11.4.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz zweiten Grades und in der Absicht, das Geld im Alltag für seinen Eigenkonsum und seine (zunehmend überschwängli- chen) Bedürfnisse einzusetzen. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschul- digten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. 11.4.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als dem Verschulden angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs recht- fertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von ½. Demnach sind drei Monate zur bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 50.5 Monaten zu asperieren. Daraus resultiert eine neue vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 53.5 Monaten. 17 12. Täterkomponenten 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, er absolviere aktuell ein Praktikum bei der F.________ (Unternehmen). Dort verdiene er noch nichts, da dies zunächst mit dem RAV abge- klärt werden müsse (pag. 1604, Z. 12 ff.). Sein Ziel sei es, zukünftig das Wirtepatent abschliessen zu können (pag. 1604, Z. 37 f.). Sobald er Geld verdiene, wolle er da- mit beginnen, seine Schulden abzuzahlen (pag. 1605, Z. 19 ff.). Damit er schlafen könne, konsumiere er nach wie vor eine geringe Menge an Marihuana (pag. 1605, Z. 27 ff.). Er habe sein Umfeld gewechselt und gehe aktuell lieber Joggen als mit alten Kollegen Zeit zu verbringen, denn er habe keine Lust mehr auf das, wie es einmal war (pag. 1605, Z. 41 ff.). Betreffend das Vorleben des Beschuldigten drängen sich mit Ausnahme der Vorstra- fen keine Bemerkungen auf. Der Beschuldigte hat – wie in Ziff. III.10.3 hiervor er- wähnt – drei Vorstrafen aus den Jahren 2016, 2019 und 2021, wobei er 2014 voll- jährig wurde und frühere Jugendstrafen nicht im Strafregister eingetragen sind. Die erwähnten Verurteilungen umfassen u.a. Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen das Eigentum. Entgegen der Vorinstanz sind diese Vorstrafen straferhöhend zu ge- wichten; unabhängig davon, ob sie einschlägig sind oder nicht. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert lediglich eine besondere Unbelehrbarkeit und Un- einsichtigkeit und hätte somit eine (noch) stärkere Gewichtung zu Ungunsten des Beschuldigten zur Folge (vgl. BGE 136 IV I E. 2.6.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2). Insgesamt rechtfertigt sich unter die- sem Punkt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zweieinhalb Monate. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die was folgt festhielt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1315): Der Beschuldigte ist nach anfänglichem Bestreiten und Relativieren im Verlauf der Voruntersuchung in vollem Umfang geständig gewesen und hat das Geständnis auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29.06.2023 wiederholt (pag. 1186 Z. 157 ff.). Für ein umfassendes Geständnis, welches auch eine Reue und Einsicht zeigt und welches auch das Verfahren beweismässig wesentlich erleichtert, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strafreduktion zwischen 20 und 30 % vorgenommen werden. Aufgrund des länger dauernden Bestreitens und Relativierens durch den Beschuldigten, der aber schlussendlich doch ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und bei der Bestimmung der verkauften Drogenmengen Mithilfe geleistet hat, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamttatkomponentenstrafe um 15 % bzw. 6.5 Monate. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz. Aufgrund des (späten) Geständnis- ses des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um ca. 15% bzw. um acht Monate. Mit Blick auf das neue Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (pag. 1581) gilt die Unschuldsvermutung, weshalb dieser Umstand neutral gewürdigt wird. 18 12.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu betrach- ten. 12.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten im Umfang von 5½ Monaten strafmindernd aus. 13. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Mona- ten als tat- und verschuldensangemessen. 14. Vollzug der Freiheitsstrafe Bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teil- bedingter Vollzug der Strafe in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe von 48 Monate ist somit zu vollziehen. 15. Anrechnung der Untersuchungshaft / vorzeitiger Strafantritt Die Dauer der vom Beschuldigten ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 282 Tagen (4. Januar 2022 bis 12. Oktober 2022) ist im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 16. Übertretungsbusse Die Kammer erachtet für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Konsum) unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von rund 18 Monaten sowohl Cannabis, Kokain als auch Ecstasy konsumierte, eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 5 Tage festgesetzt. IV. Landesverweisung 17. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Lan- desverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allge- meinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- 19 und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisie- rungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB be- gangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses be- deutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteil des BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und 20 Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszu- gehen (Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne weite- res möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B:1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum ge- schützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E: 1.3.2; je mit Hinwei- sen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Ver- hältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemein- samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des BGer 6B_1133/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage mithin in einer Interes- sensabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Lan- desverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1 mit Hinwei- sen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausser- ordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des BGer 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeits- punkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere 21 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwin- genden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_13682020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Voll- zugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob das Non-Refoulement-Prinzip oder an- dere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegen- stehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesver- weisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der sich die Um- stände ändern können (Urteil des BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie – bei dessen Bejahung – die öf- fentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwir- kungspflicht (Urteil des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis). 18. Beurteilung durch die Kammer 18.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist so- mit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft oder anderer potentieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (sog. «unechter Härtefall») ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 22 18.2 Prüfung eines «unechten Härtefalls» Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte falle nicht unter den An- wendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention; pag. 1321 f.; S. 42 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist hingegen anerkannter Flüchtling (pag. 985 und pag. 1003) und damit grundsätzlich vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Er wurde jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise men- genmässig und gewerbsmässig qualifiziert, sowie wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hierfür mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sanktioniert. Angesichts der Schuldsprüche und der ausgefällten Sanktionen kann sich der Beschuldigte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht (mehr) auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen (vgl. Urteile des BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024 E. 5.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. Sep- tember 2021 E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). Die Landesver- weisung ist folglich mit Art. 32 Abs. 1 FK sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG vereinbar. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB); d.h., ob er sich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen kann. Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute SEM) vom 22. Dezember 2000 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der Beschuldigte hat die Flüchtlingseigenschaft damit nicht originär erworben, sondern diese gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) erhalten (pag. 1002 ff.). Dies bedeu- tet, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht nachweisen konnte, dass er individuell-konkret verfolgt wird (vgl. hierzu HRUSCHKA CONSTANTIN, in: OFK-Mi- grationsrecht, Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Asylgesetz [AsylG], Bürger- rechtsgesetz [BüG] sowie Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, 5. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 51 AsylG). Die Einschätzung der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel vom 3. April 2024, wonach eine Rückführung des Beschuldigten nach Libyen angesichts des Non-Refoulement-Prinzips und der bestehenden Hindernisse für die Durchführung der Abschiebung problematisch sei (pag. 1375 f.), wurde pauschal mit dessen Flüchtlingseigenschaft begründet. Eine Auseinandersetzung mit heutigen, allenfalls vorhandenen «reellen» Risiken erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16. April 2024 wurde zur weiteren Prüfung auf das SEM verwiesen (pag. 1387 f.). Die Einschätzung des SEM vom 26. März 2024 enthält ebenfalls keine sachdienlichen Informationen, sondern bestätigt lediglich, dass der Beschuldigte ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling ist (pag. 1372 f.). Das Schreiben vom 15. Mai 2024 des SEM führt sodann 23 aus, eine Landesverweisung des Beschuldigten sei zulässig (pag. 1595). Dies kor- reliert mit dem nach wie vor massgebenden Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-6946 vom 23. März 2018, wonach die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Libyen den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1440/2023 vom 29. März 2023 E. 6.3.1; D- 6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5). Der Beschuldigte selbst machte anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls keine individuell-konkrete Gefährdung glaub- haft. So führte er lediglich in allgemeiner Weise aus, er gehöre mit seinen Tätowie- rungen dort nicht hin (pag. 1608, Z. 38 f.), er habe Angst vor Libyen, Menschen dort würden entführt, versklavt und es gebe alles Mögliche. Sein Vater habe vom Gaddafi- Regime die Todesstrafe erhalten (pag. 1608 f., Z. 41 ff.) und es gebe nach wie vor Anhänger von Gaddafi in Libyen (pag. 1610, Z. 6 f.). Dem Beschuldigten ist zwar Glauben zu schenken, wenn er ausführt, er habe Angst davor, nach Libyen zurück- zukehren. Es gelingt ihm jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Daran ändert auch der von seinem Verteidiger ins Feld geführte Schutzname «G.________» nichts, den die Familie des Beschuldigten trägt. Im Üb- rigen spricht auch die im Jahr 2014 erfolgte Reise nach Libyen dafür, dass – zumin- dest in Bezug auf den Beschuldigten – kein Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK individuell-konkret droht. Die Gründe, die zur Gewährung des Asyls und zur Annahme eines Schutznamens führten, betrafen denn auch sei- nen Vater (vgl. pag. 1610 f., Z. 10 ff.). Nach dem Gesagten stehen weder die Flüchtlingseigenschaft noch andere völker- rechtliche Bestimmungen dem Vollzug der Landesverweisung entgegen. Es liegen damit keine definitiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. «unechter Härtefall» zu begründen vermögen. 18.3 Härtefallprüfung 18.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte ist am ________ (Datum) 1996 in der Stadt I.________ in Libyen geboren (pag. 714, Z. 15). Gemäss Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, Migration, vom 3. April 2024 reiste der Beschuldigte am ________ (Da- tum) 1998 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein (pag. 1375). Zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz war der Beschuldigte dem- nach zwei Jahre alt. Mit dem bereits erwähnten Entscheid vom 22. Dezember 2000 des Bundesamts für Migration (heute SEM) wurde der Beschuldigte in die Flücht- lingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl (pag. 1002 ff.). Der Beschuldigte lebt folglich seit fast 26 Jahren in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verbrachte er damit seine gesamte (erinnerbare) Kindheit, die obligatorische Schulzeit sowie die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Er ist damit wie eine Person zu behandeln, die hier auf die Welt gekommen ist. Der Beschuldigte ist im Besitz einer bis am 15. September 2024 gültigen Nieder- lassungsbewilligung C (pag. 985). Die Landesverweisung stellt mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer des Beschuldigten jedoch noch keinen Eingriff in den Schutzbereich des durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Privatleben dar, 24 lässt doch die Integration des Beschuldigten – wie in Ziff. IV.18.3.2 hiernach darge- legt wird – zu wünschen übrig. Nichtdestotrotz hat der Beschuldigte aufgrund der langen Anwesenheitsdauer ein sehr hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz. 18.3.2 Integration in der Schweiz Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Beschuldigte zunächst ein einjäh- riges Praktikum und arbeitete später temporär als Montageelektriker. Eine Lehre fing er nicht an (pag. 715, Z. 36 ff.; pag. 1183, Z. 37 ff.). Zuletzt arbeitete der Beschul- digte ein Jahr bei der Firma K.________ in L.________. Diese temporäre Anstellung endete im Jahr 2018. Seither war er nicht mehr arbeitstätig (pag. 716 f., Z. 58 ff.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 wurde ein Praktikumsvertrag zwischen dem Beschuldig- ten und der F.________ (Unternehmen) zu den Akten gereicht (pag. 1578 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte das Beschuldigte hierzu aus, es sei das Restaurant seines Bruders, in dem er aktuell arbeiten dürfe. Dieses könne ihm kei- nen Lohn auszahlen, weshalb er schauen müsse, ob das RAV allenfalls beim Ar- beitsplatz mitwirken könne (pag. 1604, Z. 4 ff.). Sein Ziel sei es, das Wirtepatent zu machen (pag. 1604, Z. 37 f.). Ausserdem wolle er ein Studium absolvieren, damit er Personaltrainer und Ernährungsberater werden könne (pag. 1608, Z. 18 ff.). Aus dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, Migration, vom 3. April 2024 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte vom 6. November 2014 bis 10. November 2014, vom 16. Dezember 2014 bis 30. September 2017, vom 9. März 2020 bis 15. April 2020, vom 27. Mai 2020 bis 31. August 2020 und vom 1. Dezem- ber 2021 bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom Sozialdienst der Stadt Biel finanziell unterstützt wurde. Die bezogene Sozialhilfe beläuft sich bis zum 2. April 2024 auf über CHF 72'910.35 (pag. 1375). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, vom 1. Mai 2024 ist sodann zu entnehmen, dass gegenüber dem Beschuldigten 28 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von CHF 24'517.45 bestehen und eine offene Betreibung über CHF 377.90 be- steht (pag. 1575 ff.). Dem Beschuldigten war es somit bisher über weite Strecken nicht möglich, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, was negativ ins Gewicht fällt. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geschilderten Be- strebungen seit seiner Haftentlassung, beruflich Fuss zu fassen, sind zwar zu be- grüssen. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch noch nicht von einer nachhalti- gen Verbesserung seiner beruflichen Situation gesprochen werden, geht der Be- schuldigte doch nach wie vor keiner regelmässigen Arbeit nach, die ihm ein exis- tenzsicherndes Einkommen verschafft. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte sich in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht bisher erfolgreich integriert hätte. Im Gegenteil muss mit Blick auf seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz von einer bisher wenig gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen In- tegration gesprochen werden. Der Beschuldigte spricht fliessend Deutsch (Mundart) und Französisch, d.h. zwei Landessprachen. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war es dem Beschuldigten problemlos möglich, auf Deutsch (Mundart) zu kommunizieren (pag. 1601 ff.). In sprachlicher Hinsicht ist der Beschuldigte somit gut integriert. 25 Gemäss Strafregisterauszug vom 13. Mai 2024 verfügt der Beschuldigte über meh- rere Vorstrafen, u.a. wegen Diebstahls (2016), Übertretung nach Art. 19a des Betäu- bungsmittelgesetzes (2019), Tätlichkeiten (2019), Raufhandel (2019) sowie Wider- handlungen gegen das SVG (2021 [pag. 1581 ff.]). Der Beschuldigte ist seit 2016 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und liess sich von rechtskräfti- gen Verurteilungen bis anhin nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Auch während des laufenden Strafverfahrens wurde am 8. Oktober 2023 erneut eine Un- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung eröffnet (pag. 1364), wobei diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Die Vorstra- fen des Beschuldigten, die eine Uneinsichtigkeit und fehlenden Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen lassen, sprechen damit gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz neben seiner Familie und seiner Freundin – soweit bekannt – nur begrenzt über ein tragendes soziales Umfeld. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er verbringe heute viel Zeit mit seiner Familie. Er habe auch wieder «normale» Kollegen von der Schulzeit und sei viel mit seiner Freundin zusammen (pag. 1608, Z. 14 ff.). Mit Letzterer sei er seit neun Monaten in einer Beziehung. Es sei das Ziel, zukünftig wieder eine eigene Wohnung zu beziehen oder allenfalls mit der Freundin zusammenzuziehen. Vorher müsse er aber alles an- dere geregelt haben (pag. 1603, Z. 34 ff.). Die soziale Integration ist vor dem Hinter- grund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten und mit Blick auf das Vor- erwähnte eher schwach ausgeprägt, was gegen die Annahme eines schweren per- sönlichen Härtefalls spricht. 18.3.3 Familienverhältnisse Wie bereits ausgeführt, kam der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und sei- nen Geschwistern in die Schweiz, wobei sie als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurde (Ziff. IV.18.2 hiervor). Auch wenn die Familienmitglieder zwischen- zeitlich nicht mehr alle zusammen in einer gemeinsamen Wohnung leben, besteht weiterhin ein regelmässiger Kontakt, insbesondere zu den Brüdern. Diese besuchten den Beschuldigten denn auch regelmässig im Gefängnis (pag. 1008; pag. 1022 und pag. 1183, Z. 22 ff.). Seit seiner Haftentlassung wohnt der Beschuldigte wieder bei seinen Eltern in Biel (pag. 1603, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte ist zudem seit neun Mo- naten in einer Beziehung. Eine eigene Familie resp. Kinder hat der Beschuldigte keine (pag. 1604, Z. 1 f.). Es besteht folglich keine (Kern-)Familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zwar können in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausnahms- weise auch familiäre Beziehungen zu Eltern oder Geschwister fallen, doch muss hierfür zwischen den Personen ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- stehen (Urteil des BGer 6B_42/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist folglich nicht tangiert. Gemäss Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, Migration, vom 3. April 2024 ist unklar, ob der Beschuldigte in der Schweiz und/oder in Libyen wei- tere familiäre Beziehungen hat (pag. 1375). Den Aussagen des Beschuldigten zu- folge leben in M.________ und N.________ Cousins und Cousinen. In Libyen lebten zwar Verwandte seiner Mutter. Diese würde er jedoch nicht kennen (pag. 718 26 Z. 163 ff.; pag. 1183 Z. 27 ff.; pag. 1610, Z. 32 f.; pag. 1612 f., Z. 41 ff.). Er habe deshalb auch keinen Kontakt zu diesen und denke, seine Mutter momentan auch nicht (pag. 1611, Z. 11 ff.; pag. 1614, Z. 42 ff.). 18.3.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Probleme, die einer Landesverweisung entgegenstünden (vgl. pag. 1603, Z. 19 ff.). 18.3.5 Rückfallgefahr Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf. Es kann hierfür auf die Ausführungen in Ziff. III.12.1 hiervor verwiesen werden. Auch als Jugendlicher trat er bereits mehr- fach strafrechtlich in Erscheinung; unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (pag. 1499 f.; pag. 1503 ff.). In Bezug auf das neue hängige Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum; pag. 1364), gilt zwar die Unschuldsvermutung. Es ist jedoch festzu- halten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2023 nicht bestritt, dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, sich aber auf Notwehr berief (edierte Akten BJS 23 24064, Einvernahme vom 8. Oktober 2023, Z. 133 ff.). Dem Vollzugsbericht vom 6. Juni 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschul- digte zwischen dem 24. November 2022 und dem 18. April 2023 weiterhin (weiche) Drogen konsumierte, woraus fünf Sanktionen resultierten. Zudem sind dem Bericht weitere drei Sanktionen aus anderen Gründen zu entnehmen (pag. 1127), wobei die Arbeitsverweigerung mit einer Verletzung erklärt werden kann. Konflikte mit anderen Eingewiesenen sind hingegen keine erwähnt. Die offenbar weiterhin bestehende Suchtgefährdung (THC) ist grundsätzlich negativ zu werten; der Konsum an sich spielt hingegen, da bloss eine Übertretung darstel- lend, keine Rolle (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 42 StGB). Zu berücksichtigen ist ferner das intakte familiäre Umfeld. Die vorliegende Strafe ist die erste unbedingte Freiheitsstrafe und es ist denkbar, dass der Beschuldigte sich dadurch beeindrucken lässt und nicht erneut delinquiert. Nichts desto trotz ist aufgrund der anhaltenden Suchtgefährdung, der bisher fehlen- den wirtschaftlichen Integration und der trotz des noch jungen Alters bereits beste- henden mehreren Vorstrafen von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. 18.3.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten und die aktuelle Lage in Libyen spre- chen grundsätzlich gegen eine einfache Eingliederung im Heimatstaat und für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil D-6946/2013 vom 28. März 2018 wie folgt zur Lage in Libyen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.5.2): Die Menschenrechtslage in Libyen stellt sich trotz der stetigen Bemühungen der UNSMIL in Zusammenarbeit mit dem Präsidialrat und weiteren Ministerien, Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und langfristigen Gewährleistung der Sicherheit einzuführen und umzusetzen sowie 27 Massnahmen zum Aufbau der Rechtsstaatlichkeit zu treffen, weiterhin desolat dar: […] Zusammenfas- send lässt sich festhalten, dass aktuell in Libyen keine staatliche Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölkerung garantie- ren kann. Die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen, stellen die Ursachen der fortwährenden Konflikte dar. Das Erbe der chaotischen Ver- waltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertelangen Stammes- konflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Osten des Landes stellen sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Sodann zeichnet sich der libysche Sicherheitssektor durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. […] Polizei und Justiz sind praktisch inexistent und ungenügend aus- gerüstet. In weiten Teilen des Landes sind in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. […] Sodann stellt sich die Menschenrechtslage desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation ist als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Es ist evident, dass dem Beschuldigten eine Eingliederung unter solchen Umständen enorm schwerfallen dürfte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Libyen, konkret in I.________, über ein verwandtschaftliches Netz verfügt. Er hat die Personen dort bereits einmal besucht. Es handelt sich um Verwandte seiner Mut- ter (pag. 718, Z. 163 ff.; pag. 1610, Z. 32 ff.). Der Beschuldigte spricht gemäss eige- nen Angaben zwar (gebrochen) Arabisch, kann die Sprache aber weder Schreiben noch Lesen. Auch versteht er – gemäss eigenen Angaben – einige Dialekte der Spra- che nicht (pag. 545, Z. 46 f.; pag. 717, Z. 121; pag. 719, Z. 187 f.; pag. 1611, Z. 7 ff.). Er hat nur bis zum zweiten Lebensjahr in Libyen gelebt (pag. 1183, Z. 27 ff.) und dürfte nur beschränkt mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimat- land vertraut sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint vor diesem Hin- tergrund mit grossen Hürden verbunden. Sie erscheint aber nicht von vornherein unmöglich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten auch die Resozialisierung in der Schweiz schwerfallen dürfte, hat er doch keine Ausbildung, hohe Schulden und mit Ausnahme seiner Eltern und Geschwister sowie neu seiner Partnerin kein ausgeprägtes soziales Netz in der Schweiz. Insgesamt spricht dieser Punkt jedoch klar für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 18.3.7 Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher Umstände ist insbesondere mit Blick auf die lange Anwe- senheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz sowie die Tatsache, dass er aner- kannter Flüchtling ist und sich die Resozialisierung in seinem Heimatland als äus- serst schwierig erweisen dürfte, zugunsten des Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen, wobei es sich aufgrund der bisher wenig gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration, der schwach ausgeprägten sozialen Integration, der anhaltenden Suchtgefährdung, der Vorstrafen und der erhöhten Rückfallgefahr um einen Grenzfall handelt. 28 18.4 Interessenabwägung Aufgrund der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Art. 66a Abs. 2 StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an den Krite- rien der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in Ziff. IV.17. hiervor aufgeführt wurden – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 18.4.1 Zu den privaten Interessen des Beschuldigten Was die privaten Interessen des Beschuldigten betrifft, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese mit jenen, die zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. hierzu insbesondere Ziff. IV.18.3.1 und Ziff. IV. 18.3.6 hiervor). Der Beschuldigte kam im Alter von zwei Jahren in die Schweiz und ist hier aufge- wachsen. Er hat damit den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz ver- bracht und hier sämtliche obligatorischen Schuljahre besucht. Er spricht Dialekt und zwei Landessprachen (Deutsch und Französisch). Sein nächstes familiäres Umfeld und seine Freundin leben in der Schweiz. Er hat in Libyen weder Freunde noch Fa- milienangehörige, mit denen er aktuell in Kontakt steht. Mit der dortigen Kultur und den dortigen Gepflogenheiten dürfte er nur wenig vertraut sein. Zwar spricht er Ara- bisch; er kann die Sprache aber gemäss eigenen Angaben weder Schreiben noch Lesen. Die Integration in Libyen dürfte sich daher äusserst herausfordernd gestalten. Hinzu kommt die aktuelle Lage in Libyen, welche – wie in Ziff. IV.18.3.6 hiervor aus- geführt – schwierig ist. 18.4.2 Zu den öffentlichen Interessen Das Bundesgericht zeigt sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Verhinderung neuer Strafta- ten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros (Urteile des BGer 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der (teilweise doppelt) qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- macht und dadurch die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Namentlich der Handel mit 829 Gramm reinen Kokains überschreitet die Schwelle zum schweren Fall um ein Vielfaches. Der Beschuldigte hat damit in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Es besteht ein hohes öffentliches In- teresse an der Verhinderung derartiger Taten. Die vorliegend ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 48 Monaten verdeutlicht die Schwere der Taten des Beschuldigten. In Anbetracht der in Ziff. IV.17.3 hiervor erwähnten «Zweijahresregel» bedürfte es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über- wiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Zwar fällt der Umstand, dass der Beschuldigte praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und die Integration in Libyen alles andere als einfach werden dürfte, 29 stark ins Gewicht. Trotzdem weist sowohl die soziale als auch die bisherige wirt- schaftliche Integration des Beschuldigten teils deutliche Defizite auf. Der Beschul- digte ist, wie in Ziff. III.12.1 f. hiervor ausgeführt, zudem mehrfach vorbestraft, was eine Uneinsichtigkeit und fehlenden Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen und vor dem Hintergrund der anhaltenden Suchtgefähr- dung die Legalprognose als getrübt erscheinen lässt. 18.4.3 Fazit Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz überwiegt. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist folglich die Landesverweisung auszusprechen. 19. Dauer der Landesverweisung 19.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbeson- dere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechts- folge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen ist (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhaltein- teresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverwei- sung Verurteilten in Einklang zu bringen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Aufl. 2019., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). 19.2 Erwägungen der Kammer Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. Bei Betäubungsmittel- delikten ist dabei rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzusetzen, da mit der öffentlichen Gesundheit ein wichtiges Rechtsgut gefährdet wird. Der Beschul- digte hat u.a. 829 Gramm reinen Kokains und 2'390 Gramm Marihuana veräussert (vgl. Ziff. I.1. und Ziff. I.5. hiervor). Bereits eine umgesetzte Menge von 18 Gramm reinen Kokains stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Der Beschuldigte hat diese Menge um ein Vielfaches überschritten. Er handelte dabei vorsätzlich und aus rein 30 finanziellen Beweggründen. Unter Berücksichtigung der ausgefällten Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe, der Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jah- ren sowie des erheblichen öffentlichen Interessens an der Verhinderung qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Dauer der Landesver- weisung auf acht Jahre festzusetzen. V. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS 20. Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informati- onssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung- Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesen- heit des betreffenden Drittstaatenangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Dritt- staatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wor- den ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entspre- chenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getra- gen (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 31 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen- Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 21. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist libyscher Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend u.a. wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird das Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Frei- heitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte betätigte sich im Drogenhandel, indem er eine Vielzahl an Konsumen- ten (wiederholt) mit Kokain, Marihuana und MDMA versorgte. Der qualifizierte Dro- genhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Zur Bejahung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. SIS-Verordnung-Grenze wird sodann nicht ver- langt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, ge- genwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Schliesslich ist die Ausschreibung im SIS auch mit Blick auf das zuvor zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten Ausgeführte bzw. un- ter Berücksichtigung des Strafmasses von 48 Monaten Freiheitsstrafe ohne weiteres verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind so- mit erfüllt und eine Ausschreibung ist anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 25'248.30 verurteilt. Dieser Punkt ist zusammen mit den Schuldsprüchen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 22.2 In oberer Instanz 32 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entspre- chend sind ihm die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 aufzuerlegen. 23. Amtliche Entschädigung 23.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Partei- kostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 23.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 11'967.80 und das volle Honorar auf CHF 14'880.20 festgesetzt, was unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat den Beschuldigten weiter verpflichtet, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz von CHF 2'912.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 23.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 16. Mai 2024 (pag. 1628 ff.) einen Aufwand von 15 Stunden und 55 Minu- ten zuzüglich Auslagen von CHF 59.00 geltend. Der Kammer erachtet den ausge- wiesenen Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der 33 Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'072.05 (15.92 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Aus- lagen: CHF 59.00; MWST: CHF 229.75) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 24. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der Frist von 30 Jah- ren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA- Profil-Gesetz). 34 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 1. Januar 2020 bis 28. Juni 2020 durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy (AKS Ziff. 1.6), infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengen- mässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022 in Biel, C.________(Adresse) und anderswo, namentlich begangen 1.1. in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022, durch Veräusserung von 911 Gramm (AKS Ziff. 1.1) und Anstalten treffen zur Veräusserung von 4.7 Gramm (AKS Ziff. 1.4) Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 91%, Cocain Hydro- chlorid), mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 50'600.00; insgesamt umgesetzt mindestens 829 Gramm rei- nes Kokain); 1.2. in der Zeit von 2. Februar 2021 bis 4. Januar 2022, durch Veräusserung (min- destens 2'390 Gramm, AKS Ziff. 1.2), gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 40'259.00) und Anstalten treffen zur Veräusserung (24.5 Gramm, AKS Ziff. 1.5) von Marihuana; 1.3. in der Zeit von April 2020 bis 4. Januar 2022, durch Erwerb und Veräusserung von MDMA (rund 10 Gramm; AKS Ziff. 1.3); 1.4. in der Zeit von 29. Juni 2020 bis 4. Januar 2022, durch Konsum von Marihu- ana, Kokain und Ecstasy (AKS Ziff. 1.6); 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022 in Biel und anderswo (Deliktsumme: mind. CHF 84'849.00; AKS Ziff. 2). 35 C. A.________ in Anwendung der Artikel 305bis StGB, 19 Abs. 1 und 2 BetmG, 19a BetmG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'100.00 und Auslagen von CHF 1'048.30, insgesamt bestimmt auf CHF 13'148.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). D. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Mai 2019 (BJS 17 22253) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2021 (BJS 21 12986) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auf- erlegt wurden. E. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.08 200.00 CHF 10'816.65 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 245.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’112.15 CHF 855.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'967.80 volles Honorar CHF 13’520.85 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 245.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'816.35 CHF 1’063.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 14’880.20 nachforderbarer Betrag CHF 2'912.40 36 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'967.80 entschädigt und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'912.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). F. Weiter verfügt wurde, dass: 1. die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden: - Behältnis mit weissen Pulveranhaftungen und 1 kleiner Löffel (HD-Nr. 2) - 2 Glasbehältnisse «XANAX+, leer (HD-Nr. 9) - Diverse Minigrip, Behältnisse usw., leer (HD-Nr. 10) - Diverse Raucherutensilien (HD-Nr. 11) - Diverse Minigrip (HR-Nr. 12) - Minigrip mit weissen Pulverrückständen (HD-Nr. 13) - Postverpackung aus E.________ (HD-Nr. 14) - 1 Löffel mit Rückständen (HD-Nr. 15) - Coop Plastiksack (HD-Nr. 16) - Grosses Minigrip «Jungle Boys» (HD-Nr. 17) - Plastik für Fallschirmchen (HD-Nr. 19) - 1 Kartonbox aus D.________ (HD-Nr. 20) - 2 Feinwaagen (HD-Nr. 22) - 1 Marihuanamühle (HD-Nr. 24) 2. die folgenden Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden: - 2 Cornercards (________ (Nummer) und ________ (Nummer)) (HD-Nr. 21) - 1 Mobiltelefon iPhone 11 (IMEI ________ (Nummer)) 3. die Beträge von CHF 6'002.00 sowie Euro 100.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezo- gen werden. II. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B.1 und Ziff. I.B.2 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Ziff. 1, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 19 Abs. 1 und 2, Art. 19a BetmG 37 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten; Die Untersuchungshaft von 282 Tagen (4. Januar 2022 bis 12. Oktober 2022) wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass A.________ sich vom 13. Oktober 2022 bis 13. Juli 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Der vorzeitige Strafvollzug von 274 Tagen wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00; Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.58 200.00 CHF 116.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 118.65 CHF 9.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 127.80 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.33 200.00 CHF 2’666.65 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’723.65 CHF 220.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’944.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'072.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'072.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. 2. Das von A.________ erhobene DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA- Profil-Gesetz). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, unter Rücksendung der Akten) Bern, 16. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Oktober 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39