4. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Rückzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen. 5. Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern mit CHF 2'296.45 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.