1. Das Beschwerdeverfahren SK 23 391 wird, soweit die Nichtgewährung der bedingten Entlassung betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Soweit den Kostenpunkt betreffend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.