193) für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 13.38 Stunden geltend, wobei 10.5 Stunden auf die Redaktion der Beschwerdeschrift fallen. Dieser Aufwand erscheint der Kammer – insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene umfassende Fallkenntnis und auf die nach eigenen Angaben bereits für die vorinstanzliche, zu weiten Teilen auf denselben Argumenten und Überlegungen basierende Beschwerdeschrift aufgewendeten Stunden – als zu hoch. Es erfolgt eine Kürzung um 3 Stunden. Rechtsanwalt B.________ sind folglich für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt 10.38 Stunden zu vergüten.