Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung der Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VR- PG i.V.m.